Mangelnde persönliche Fähigkeiten schützen nicht vor einer Haftungsinanspruchnahme. Das musste ein GmbH-Geschäftsführer erfahren, der sich darauf berief, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen.
Der Fall: Der Geschäftsführer war Allein-Geschäftsführer einer GmbH. Faktisch führte jedoch sein als Prokurist bestellter Sohn die Tagesgeschäfte. Der Geschäftsführer ließ zu, dass er Scheinrechnungen und beleglose Buchungen zum Bestandteil der Buchführung machte und duldete damit die steuerlichen Auswirkungen auf die Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Als die Steuerhinterziehung aufflog, wurde der Geschäftsführer per Haftungsbescheid zur Zahlung der hinterzogenen Steuern verdonnert. Zunächst wies das Finanzgericht seine Klage ab, dann wies der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision als unbegründet zurück. Begründung: Der Geschäftsführer einer GmbH kann zwar die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft anderen Personen übertragen. Allerdings ist er verpflichtet, diese Hilfspersonen sorgfältig auszuwählen und deren Tätigkeit fortlaufend zu überwachen, damit er ein Fehlverhalten rechtzeitig erkennen kann und sich nicht dem Vorwurf der grob fahrlässigen Pflichtverletzung („Überwachungsverschulden“) aussetzt.
Fazit: Wer wegen eigener Unfähigkeit die an einen gewissenhaften Geschäftsführer gestellten Anforderungen nicht erfüllen kann, muss von der Übernahme dieser Position absehen (Urteil BFH, Az.: VII R 23/19).