Für die Rechtswirksamkeit einer Kündigung kommt es wesentlich auch darauf an, wann der Mitarbeiter diese erhält. Unternehmer sollten daher unbedingt dafür Sorge tragen, dass das Schreiben dem Arbeitnehmer unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfrist rechtzeitig zugeht. Der sicherste Variante ist, die Kündigung persönlich zu übergeben. Dabei sollte der Mitarbeiter quittieren, dass er vom Inhalt des Schreibens Kenntnis genommen hat. Weigert er sich, den Erhalt schriftlich zu bestätigen, sollte ein Zeuge – optimalerweise ein Mitarbeiter mit Personalverantwortung – hinzugezogen werden.
Ist hingegen eine persönliche Übergabe nicht möglich: Dann gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und er davon Kenntnis genommen hat. Chefs sind bei der Zustellung in Abwesenheit oft unsicher, wie sie verfahren sollen, um das Risiko eines verspäteten Zugangs auszuschließen.
Wesentliche Aspekte, die es je nach Zustellweg zu bedenken gilt, werden in der neuesten Ausgabe des BBE CHEF-TELEGRAMM Handel Spezial herausgestellt.