Einzelhändler sollten Mitarbeitern, die einen Antrag auf Teilzeit gestellt haben, unbedingt fristgerecht eine Antwort zukommen lassen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind sie dazu verpflichtet, ihnen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung ihre Entscheidung mitzuteilen. Lassen sie die Frist verstreichen, kann das gravierende Folgen haben, wenn sie dem Teilzeitbegehren nicht entsprechen wollen. Die Mitarbeiter können dann nämlich ungehindert ihren Teilzeitwunsch geltend machen. Das kann Unternehmer – u. a. in organisatorischer Hinsicht – vor enorme Herausforderungen stellen.
Die gewünschte Arbeitszeitreduzierung dürfen Arbeitgeber nur dann zurückweisen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Nach dem TzBfG ist das der Fall, wenn die Verringerung der Wochenarbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit in Ihrem Betrieb wesentlich beeinträchtigt und dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht werden. Die Darlegungs- und Beweispflicht dafür liegt bei beim Arbeitgeber. Kommt es zum Streitfall, stellen die Gerichte hohe Anforderungen an eine fundierte Darstellung und an die Nachprüfbarkeit der vorgebrachten Ablehnungsgründe.
Ein Formulierungsbeispiel, um einen Antrag auf Teilzeit abzulehnen, enthält die neueste Ausgabe des BBE CHEF-TELEGRAMM Handel Spezial.