Bei Arbeitsverträgen mit dem Ehegatten sollten Unternehmer nichts dem Zufall überlassen. Für Steuerprüfer sind diese Beschäftigungsverhältnisse ein beliebtes Kontrollziel. Die Finanzverwaltung stuft sie als besonders missbrauchsträchtig ein. Die Verträge sollten deshalb nicht nur alle Modalitäten enthalten, wie sie unter fremden Dritten üblich sind. Entscheidend ist vielmehr auch, dass sie im vereinbarten Umfang tatsächlich durchgeführt werden.
Insofern unbedingt auch zu beachten: Der mitarbeitende Ehegatte hat einen unverzichtbaren Anspruch auf Urlaub. Für ihn gelten die gleichen gesetzlichen Vorgaben wie bei den übrigen Beschäftigten; auch dann, wenn der Ehegatte als Geringverdiener im Betrieb tätig ist. Unternehmer sollten daher dafür Sorge tragen, dass im Arbeitsvertrag ein entsprechender Passus enthalten ist, damit die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht auf dem Spiel steht. Der Lohn wird dann nicht als Betriebsausgabe behandelt, sondern dem Gewinn zugerechnet. Die Folge: Es erhöht sich die Steuerlast für den Betrieb.