Ob etwa Zeitung austragen oder Kellnern – Nebentätigkeiten haben häufig Auswirkungen auf den eigentlichen Hauptberuf. Nicht selten kommt es vor, dass die betreffenden Mitarbeiter dann einen Gang zurückschalten und nicht mehr mit dem üblichen Einsatz bzw. der gewohnten Motivation ihrer Arbeit nachgehen.
Als Arbeitgeber haben Sie zwar ein Recht darauf, dass Vollzeitbeschäftigte sich mit ihrer ganzen Arbeitskraft in Ihrem Geschäft engagieren. Eine Nebentätigkeit dürfen Sie Ihren Mitarbeitern grundsätzlich aber nicht verbieten. Untersagbar sind aber solche Nebenjobs, an deren Unterlassung Sie als Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihnen ein Mitarbeiter mit seiner Nebenbeschäftigung Konkurrenz macht.
Oder wenn der Nebenjob ihn so in Beschlag nimmt, dass er seinen eigentlichen Arbeitsaufgaben nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt.
Misstrauisch sollten Sie immer dann werden, wenn sich in der letzten Zeit die Arbeitsleistung eines Beschäftigten deutlich verschlechtert hat. Das kann zum Beispiel darin zum Ausdruck kommen, dass er bisher unübliche grobe Fehler oder nur noch Dienst nach Vorschrift macht. Stellen Sie ein derartiges Verhalten fest, sollten Sie durch ein Mitarbeitergespräch unbedingt den Ursachen nachgehen. Ist der Mitarbeiter durch den Nebenjob überarbeitet oder gestresst, sollten Sie ihn in einem ersten Schritt bitten, diesen aufzugeben. Folgt er dem nicht, sollten Sie ihn in jedem Fall abmahnen. Geben Sie ihm aber unbedingt ausreichend Zeit, sein Verhalten entsprechend zu ändern und den Nebenjob aufzugeben.
Beachten Sie: Werden im Einzelfall weitere Maßnahmen notwendig, sollten Sie den Rat eines Arbeitsrechtsexperten einholen.