Für ein Familienheim, das der Erbe unverzüglich selbst nutzt, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erbe die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt. Ausnahme: Er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Wann genau solche zwingenden Gründe vorliegen, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.
Die obersten Finanzrichter sind nun zu dem Ergebnis gelangt, dass dies dann der Fall ist, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. Hierfür reicht es aber keinesfalls aus, wenn sich der Erbe nur aufgrund persönlicher bzw. wirtschaftlicher Zweckmäßigkeitserwägungen an der Selbstnutzung gehindert fühlt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Immobilie nach Art und Gestaltung nicht den persönlichen Vorstellungen des Erben entspricht. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können hingegen zwingende Gründe darstellen, sofern sie dem Erben eine selbstständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Erben andernorts eine selbstständige Haushaltsführung möglich wäre. Einzig die Nutzbarkeit des ererbten Familienheims ist entscheidend. Die Feststellungslast für die Umstände, die eine Selbstnutzung des Familienheims objektiv unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen, trägt dabei der Erbe (BFH, Az. II R 18/20).