Als Arbeitgeber möchten Sie unter Umständen nicht auf das langjährige Know-how eines verdienten Mitarbeiters verzichten, der das Renteneintrittsalter erreicht hat. Glück für Sie: Immer mehr Arbeitnehmer wollen über das Rentenalter hinaus arbeiten. Elf Prozent der zwischen 65- und 74-Jährigen in Deutschland gingen 2016 einer Erwerbstätigkeit nach, so das Statistische Bundesamt.
Daher hat der Gesetzgeber auf die geänderten Gegebenheiten reagiert und versucht, mit der sogenannten „Flexirente“ ein längeres und flexibleres Weiterarbeiten zu fördern. Grundsätzlich gilt: Jeder Arbeitgeber kann Arbeitnehmer im Rentenalter weiterbeschäftigen. Doch die Beschäftigung von Rentnern ist mit zahlreichen Besonderheiten gegenüber der Beschäftigung anderer Arbeitnehmer verbunden.
Zu unterscheiden sind drei verschiedene Ausgangslagen.
- Weiterbeschäftigung ohne Renteneintritt
Wenn Sie sich als Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer noch während des Arbeitsverhältnisses darauf einigen, dass dieses weiterbestehen soll, dann muss die Weiterbeschäftigung auch noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart werden. Theoretisch ist das sogar am letzten Arbeitstag möglich. Die Weiterbeschäftigung kann befristet und diese Befristung auch mehrfach verlängert werden (§ 41 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI). Wichtig: Die Vereinbarung zur Weiterbeschäftigung darf keine inhaltliche Änderung enthalten. So kann beispielsweise nicht die Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden reduziert oder das Gehalt erhöht werden. Das wäre der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages und rechtlich unwirksam, da ja ein altes Arbeitsverhältnis bestand. Erst zu einem späteren Zeitpunkt – etwa nach sechs Monaten – könnten Sie mit dem Mitarbeiter einen Änderungsvertrag schließen, um die Arbeitszeit zu reduzieren. - Wiedereinstellung eines Altersrentners
Diese Konstellation hat ihre Tücken. Denn ist Ihr ehemaliger Arbeitnehmer schon in Rente, ist die einfache Weiterbeschäftigung oder Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich. Für die Befristung eines (erneuten) Arbeitsverhältnisses müssen vielmehr die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Da das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Grundsatz das unbefristete Arbeitsverhältnis vorsieht, enthält es ein Vorbeschäftigungsverbot, wenn der Arbeitnehmer – egal ob Rentner oder nicht – schon einmal in Ihrem Unternehmen beschäftigt war. Das heißt, eine Befristung ohne Sachgrund ist für Sie nicht möglich. War der Rentner also entweder bis zu seiner Rente oder zu irgendeinem Zeitpunkt davor schon einmal in Ihrem Unternehmen beschäftigt, bedarf es eines sachlichen Grundes, um das erneut geschlossene Arbeitsverhältnis zu befristen. So lange der Sachgrund besteht, kann das Arbeitsverhältnis dann immer wieder befristet verlängert werden. Die Zwei-Jahres-Grenze der sachgrundlosen Befristung gilt hier nicht. - Neueinstellung eines Altersrentners
Sie möchten zeitlich befristet einen Rentner einstellen, der noch nie in Ihrem Betrieb gearbeitet hat? Dann kommt eine sachgrundlose zeitliche Befristung auf maximal zwei Jahre in Frage, wenn der Arbeitnehmer – ob Rentner oder nicht – noch nie im Unternehmen beschäftigt war. Innerhalb dieser Zwei-Jahres-Frist kann eine Befristung ohne Sachgrund dreimal verlängert werden.
Entscheiden Sie sich für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer im Rentenalter, ist das generell für Sie als Arbeitgeber ein Risiko. Irgendwann kommt der Zeitpunkt, an dem Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit unweigerlich nachlassen. Einem Arbeitnehmer im Rentenalter mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag können Sie dann nicht mehr einfach kündigen.