Einzelhändler sollten Mitarbeiter im Hinblick auf die Vorlage eines ärztlichen Attests gegebenenfalls zeitnah in die Pflicht nehmen. Etwa dann, wenn sie sich regelmäßig an bestimmten Wochentagen krankmelden. Dann können sie von ihnen bereits am ersten Krankheitstag die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind Arbeitnehmer zu diesem schriftlichen Nachweis zwar erst verpflichtet, wenn sie länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig erkrankt sind.
Arbeitgeber dürfen jedoch von dieser Regel abweichen. Das hat das Bundesarbeitsgerichts bereits in einem früheren Urteil unter Bezug auf § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG deutlich gemacht (BAG, Az.: 5 AZR 886/11). Um diese Option zu nutzen, bedarf es danach keines sachlichen Grundes. Auch ist es nicht erforderlich, dass ein begründeter Verdacht vorliegt, der betreffende Mitarbeiter habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht.
Wichtige Hinweise: 1. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach drei Tagen ist gängige Praxis. Zum Erhalt des Betriebsfriedens ist daher anzuraten, davon nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes davon abzuweichen — 2. Kommt ein Mitarbeiter dieser Nachweispflicht durch Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nicht nach, sollte er umgehend abgemahnt werden. Zudem gilt es, ihn darauf hinzuweisen, dass er im Wiederholungsfall mit der Kündigung rechnen muss — 3. Empfehlenswert ist, sich in Zweifelsfällen unbedingt mit einem Rechtsexperten zu beraten, bspw. des Einzelhandelsverbandes —