GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind gut beraten, ihre Anstellungsverträge mit der Gesellschaft regelmäßig auf Anpassungsbedarf zu prüfen. Das ist gerade dann dringend geboten, wenn die vertraglichen Vereinbarungen bereits älteren Datums sind. Altverträge bieten immer wieder viele Ansatzpunkte für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Zum Teil handelt es sich um ursprünglich unbeachtliche Kleinigkeiten, die sich aber im Laufe der Zeit aufgebaut haben. Steuerprüfer nehmen diese als willkommenen Anlass, die Jahresbezüge insgesamt zu zerpflücken. Mögliche Anlässe für verdeckte Gewinnausschüttungen:
1. Laut Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer dem Unternehmen seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Nach Gründung einer Tochtergesellschaft übernahm er auch dort den Geschäftsführerposten. Der ursprüngliche Anstellungsvertrag wurde aber weder angepasst, noch gab es Ausgleichszahlungen an die Mutter-GmbH —
2. Vereinbart waren zwölf Monatsgehälter im Jahr. Als die Firma dazu überging, den Mitarbeitern Weihnachtsgeld zu zahlen, erhielt auch der Gesellschafter-Geschäftsführer diese Sonderzahlung. Der Arbeitsvertrag wurde aber nicht entsprechend erweitert —
3. Für eine Gewinntantieme gab es einen dem Grund und der Höhe nach genau definierten Verteilungsschlüssel. Seit mehreren Jahren zahlte die GmbH aber mehr oder weniger das Sondersalär nach freiem Ermessen —
GmbH-Geschäftsführer sollten deshalb den nahenden Jahreswechsel zu einem gründlichen Vertragscheck nutzen. Zu prüfen ist, ob die Inhalte noch der aktuell gelebten Praxis entsprechen. Dabei gilt es auch auf vermeintliche Nebensächlichkeiten zu achten. Bei geringsten Zweifeln sollte der Steuerberater hinzugezogen werden, damit aufgedeckte Widersprüche schnell durch Anpassungen entschärft werden können.