Teilzeitanträge von Mitarbeitern dürfen Einzelhändler nur dann ablehnen, wenn sie gute Gründe dafür vorbringen können. Die Ablehnungsgründe dürfen nicht einfach in den Raum gestellt werden, sondern sind detailliert zu begründen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBG, Paragraf 8 Absatz 4) ist vorgesehen, dass Arbeitgeber die betrieblichen Belange genau darlegen müssen, wenn sie dem Wunsch eines Mitarbeiters nach Teilzeit nicht nachkommen wollen. Danach ist ein betrieblicher Grund insbesondere dann gegeben, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Oder, wenn dadurch unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.
Für die Praxis bedeutet das, dass bei einem Mitarbeiterwunsch nach Teilzeit zu diesen Aspekten genaue Angaben zu machen sind:
1. Kostenstruktur – Unternehmer müssen konkret vortragen und beweisen, wie sich der Teilzeitwunsch eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin in ihrem Kostengefüge auswirkt. Dabei müssen sie die Kosten im Einzelnen aufschlüsseln; d. h., wie sie sich bislang darstellen und wie sie sich durch die neue Situation durch die minimierte Stundenzahl ergeben würden —
2. Zumutbarkeit – Einzelhändler haben zu beweisen, dass ihnen die vom Mitarbeiter gewünschte Arbeitszeitreduzierung nicht zugemutet werden kann (z. B. durch Umorganisation). Allgemeine Überlegungen zu Kostensteigerungen reichen dafür aber nicht. Faktoren, wie Personalmangel oder entstehende Kosten für die Mitarbeitersuche, Einarbeitung oder Schulung einer neuen Kraft, die die Zeitdifferenz des Mitarbeiters ausgleicht – diese Kosten sind ganz konkret zu belegen —
Beachten Sie: Aus dem Schneider sind Chefs, wenn Sie maximal 15 Mitarbeiter (ohne Auszubildende) beschäftigen. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht erst ab einer höheren Mitarbeiterzahl und wenn der Mitarbeiter bereits mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist (TzBG § 8 Abs. 7 und Abs. 1). Empfehlung: Unbedingt vorab mit einem Arbeitsrechtsexperten die Gründe erörtern, wenn dem Wunsch eines Mitarbeiters nach Teilzeit nicht entsprochen werden soll.