Welches Verhalten ein Unternehmer bei welchem Mitarbeiter abmahnen will, ist allein seine Sache. Deshalb hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte, weil ein Kollege für ein gleichartiges Verhalten nicht abgemahnt worden ist. Ebenso liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Unternehmers, ob er das Fehlverhalten eines Mitarbeiters zum Anlass für eine Kündigung nimmt.
Allerdings sind in beiden Fällen die möglichen Auswirkungen auf den Betriebsfrieden zu bedenken. Im Einzelfall ist genau abzuwägen, ob eine unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist. Liegt eine solche Ausnahmesituation vor, ist es empfehlenswert, die Gründe für die Entscheidung auch den übrigen Mitarbeitern deutlich zu machen.