Arbeitsverträge mit Ehegatten oder anderen Angehörigen werden vom Fiskus ganz besonders genau geprüft. Die Finanzverwaltung hält derartige Arbeitsverhältnisse für besonders missbrauchsverdächtig. Insofern wird hier ganz penibel auf das Einhalten der notwendigen Anforderungen geachtet. Allein geringe Fehler können ausreichen, um den Betriebsausgabenabzug des Gehalts zu gefährden. Dann sind erhebliche steuerliche Mehrbelastungen bei der Gewerbesteuer die Folge.
Unternehmer sollten daher sicherstellen, dass steuerlich nichts anbrennt. Faktisch bedeutet das, dass etwa der Ehegatten-Arbeitsvertrag zwingend einem Fremdvergleich standhalten muss. Er muss ernsthaft vereinbart sein sowie alle Modalitäten enthalten, wie sie auch unter fremden Dritten üblich sind. Darüber hinaus sind die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in der Realität auch tatsächlich so durchzuführen.
Diese Maßstäbe gelten auch dann, wenn der Ehegatte nur als Minijobber im Betrieb beschäftigt ist. In diesem Sinne ist u. a. notwendig, dass der Arbeitsvertrag Vereinbarungen zu einem angemessenen Gehalt, zur Arbeitszeit sowie zum Urlaubsanspruch und dessen Dauer enthält.
In der neuesten Ausgabe des BBE CHEF-TELEGRAMM Handel Spezial erfahren Sie, welche inhaltlichen Regelungspunkte im Allgemeinen als unter Fremden üblich anzusehen sind und worauf es für die praktische Umsetzung ankommt.