Wenn Unternehmer bei einem Liquiditätsengpass auf mitarbeitende Angehörige als Finanzierungsquelle zurückgreifen wollen: Dabei sollte immer auch an den Fiskus gedacht werden. Verzichten Ehepartner oder Kinder auf vertraglich zugesicherte Gehaltsbestandteile, ist der Fremdvergleich der Maßstab. Dieser kommt garantiert ins Spiel, wenn etwa für das nicht ausbezahlte 13. Gehalt Rückstellungen gebildet werden. Ist keine Verzinsung der im Betrieb belassenen Mittel vereinbart, steht die steuerliche Anerkennung auf dem Spiel. Denn in einer vergleichbaren Situation mit einem fremden Mitarbeiter hätte dieser zumindest auf eine angemessene Verzinsung der ausstehenden Beträge bestanden.
Entscheidende Maßnahmen, um Probleme mit dem Fiskus auszuschließen: 1. Rechtzeitig zum Fälligkeitstermin des Lohnanspruchs mit dem/den betreffenden Familienangehörigen ein Darlehen vereinbaren — 2. Für das Darlehen einen angemessenen Zins festlegen. Dabei an den üblicherweise von den Banken verlangten Zinssätzen orientieren. Das gilt insbesondere auch für Neuverhandlungen zu weiteren Darlehensverträgen —