Wer ein geerbtes Familienheim selber nutzt, ist von der Erbschaftsteuer befreit. Die Steuerbefreiung umfasst aber nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche. So die Richter des niedersächsischen Finanzgerichts, die mit ihrem Urteil den Umfang der Steuerbefreiung begrenzen (Az.: 3 K 14/23).
Der Fall: Das Haus stand auf einem von mehreren Flurstücken, die im Grundbuch zu einem Grundstück vereinigt waren und daher alle zur Erbschaft gehörten. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nicht für das gesamte Grundstück, sondern nur für dasjenige der fünf zusammengefassten Flurstücke, auf dem das Gebäude steht. Nach den Richtern sei die Befreiungsregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen restriktiv auszulegen, weil nahe Angehörige, für die die Befreiungsregelung gelte, ohnehin bereits durch hohe Freibeträge begünstigt seien und andernfalls eine verfassungswidrige Doppelbegünstigung eintreten könne. Beachten Sie: Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. II R 27/23).