Arbeitgeber sind beim Ausstellen von Arbeitszeugnissen in ihrer Wortwahl frei. Zwar hat sich ein allgemein verwendeter Zeugniskodex bei den Formulierungen zur Leistungsbeurteilung etabliert. Mitarbeiter haben aber keinen Anspruch darauf, dass ihre Leistung durch Anwendung der üblichen Zeugnissprache bewertet wird. Was Chefs aber beherzigen müssen: Das Zeugnis muss insgesamt wohlwollend formuliert sein. Es darf den betreffenden Mitarbeiter nicht unnötig in seinem beruflichen Fortkommen behindern. Arbeitgeber sind oftmals verunsichert darüber, welche Aspekte im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden dürfen. Generell unzulässig ist das Thematisieren privater Vorkommnisse.
Zu Ihrer Orientierung Sachverhalte, die in Zeugnissen tabu sind: 1. Krankheitsbedingte Fehlzeiten sowie Angaben zum Gesundheitszustand (u. a. Schwerbehinderteneigenschaft). Eine Ausnahme bei dem zweitem Aspekt gilt dann, wenn Dritte gefährdet werden könnten — 2. Abmahnungen. Sie dürfen weder unmittelbar angesprochen noch angedeutet werden. Wiederholte Abmahnungen können sich aber mittelbar in der Beurteilung der Leistung beziehungsweise des Sozialverhaltens niederschlagen — 3. Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit — 4. Führerscheinentzug — 5. Nebentätigkeiten. Ausnahme: Es wurde gegen den Arbeitsvertrag verstoßen — 6. Genaue Angaben zum Verdienst —
Weitere Inhalte, die grundsätzlich unzulässig sind, enthält die aktuelle Ausgabe des BBE CHEF-TELEGRAMM Handel Spezial.