Die seit gut zwei Jahren andauernde Pandemie hat mittlerweile auch zahlreiche Arbeitsgerichte beschäftigt. In den Streitfällen ging es vielfach um Vorstöße gegen die Corona-Regeln, aber auch darum, ob bzw. unter welchen Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen auf spezifische „Corona-Situationen“ übertragbar sind.
Vor diesem Hintergrund ein Urteil vom Arbeitsgericht Hamburg zur Testpflicht: Arbeitnehmern, die sich weigern, an einem betrieblichen Coronatest teilzunehmen, darf nicht ohne Weiteres gekündigt werden. In dem entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitnehmer wiederholt geweigert, vor Ort einen Schnelltest durchzuführen, woraufhin ihm der Arbeitgeber kündigte. Nach den Richtern allerdings zu Unrecht. Dem Mitarbeiter hätte zunächst durch eine Abmahnung deutlich vor Augen geführt werden müssen, dass er im Fall einer erneuten Weigerung mit einer Kündigung rechnen muss (Az.: 27 Ca 209/21).