Einzelhändler sollten jetzt unbedingt eingehend ihre Debitorenlisten ins Visier nehmen. Kunden, die bis zum 31. Dezember ihre Forderung begleichen, sind für die Bilanz unproblematisch. Anders sieht es jedoch bei denjenigen aus, die sich damit Zeit lassen. Wenn es um deren Solvenz geht, sollten Händler einschätzen, ob ihr Geld aller Voraussicht nach komplett oder teilweise ab Januar ihrem Konto gutgeschrieben sein wird. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist, wenn die säumigen Kandidaten auch nach Erhalt einer ersten Mahnung noch nicht gezahlt haben. In diesen Fällen sollte zügig eine zweite Zahlungsaufforderung zuzüglich Verzugszinsen rausgeschickt werden. Denn bis zum Jahresende verjähren noch offene Forderungen aus dem Jahr 2018.
Vor diesem Hintergrund ggf. notwendige Maßnahmen, um im Bedarfsfall die Verjährung zu hemmen: a) Ein Mahn- oder Gerichtsverfahren einleiten — b) Ein Schuldanerkenntnis schriftlich vom Schuldner einholen — c) Aufnahme von Verhandlungen mit dem Schuldner. Wichtig: Dabei bedenken, dass Händler hier in der Beweispflicht sind —