Nebentätigkeiten von Mitarbeitern gehen Arbeitgebern zu Recht gegen den Strich. Trotzdem dürfen Chefs ihren Arbeitnehmern Nebenjobs grundsätzlich nicht verbieten. Das dürfen sie erst dann, wenn sie aufzeigen können, dass dadurch die betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Bspw., wenn Mitarbeiter für Konkurrenzunternehmen tätig werden oder die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreiten. Zwar müssen Nebenjobs von Chefs nicht genehmigt werden – Mitarbeiter sind aber dazu verpflichtet, diese dem Arbeitgeber anzuzeigen; zumindest dann, wenn sie (tarif-)vertraglich dazu verpflichtet sind oder die Tätigkeit die Interessen des Arbeitgebers berührt.
Die nachstehenden Beispiele zeigen die Rahmenbedingungen auf, an denen sich Unternehmer im Bedarfsfall bei ihrer Entscheidungsfindung orientieren sollten. Da es immer vom Einzelfall abhängt, wie die Situation zu bewerten ist – sollte in Zweifelsfällen ein Arbeitsrechtsexperte kontaktiert werden.
1. Nebenjob während des Urlaubs – Der Zweck des Erholungsurlaubs ist die Entspannung und Regeneration des Mitarbeiters. Während des gesetzlichen Mindesturlaubs bedeutet deshalb eine entgeltliche Tätigkeit ein Untergraben dieses gesetzlich vorgegebenen Zwecks, sofern diese dem Erholungszweck entgegensteht. Das heißt: Eine bezahlte Arbeit darf verboten werden. Eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Beschäftigung muss ein Arbeitgeber hingegen dulden –
2. Nebenjob während Hauptarbeitszeit – Wird dieser während der normalen Arbeitszeit aus-geübt, ist das ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, der eine Abmahnung recht-fertigt. Für den Wiederholungsfall ist anzuraten, die ordentliche Kündigung auszusprechen –
3. Nebenjob während Krankschreibung – Ein wegen Krankheit fehlender Mitarbeiter ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst schnell wieder gesund und einsatzfähig wird. Ein Nebenjob ist nur dann zulässig, sofern dadurch der Heilungsprozess nicht gefährdet wird. Ansonsten ist sogar eine fristlose Kündigung möglich, wie das Bundesarbeitsgericht in einem früheren Urteil entschieden hat. Allerdings zu beachten: Arbeitgeber müssen die notwendigen Tatsachen dafür belegen können —