Wenn im Betrieb auch der Ehegatte angestellt ist: Für seine Mitarbeit gelten die gleichen Maßstäbe wie für die übrigen Arbeitnehmer. Werden ihm Sonderrechte eingeräumt, ist Ärger mit dem Fiskus programmiert. Das gilt umso mehr, wenn für ihn damit steuerliche Nachteile verbunden sind. Vor diesem Hintergrund eine wichtige Anforderung für das Arbeitsverhältnis mit dem Ehegatten:
Sorgen Sie dafür, dass das regelmäßige Auszahlen des Gehaltes zum vertraglich festgelegten Termin erfolgt. Die Fiskaldiener können ein abweichendes Vorgehen zum Anlass nehmen, die Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses in Frage zu stellen. Dann kann der Betriebsausgabenabzug der gezahlten Gehälter auf dem Spiel stehen.
Der vorübergehende Verzicht auf die Gehaltsauszahlung ist oftmals eine überlegenswerte Alternative zum Bankkredit, damit der Betrieb über die dringend benötigte Liquidität verfügt. Um aber den Fiskus nicht auf den Plan zu rufen, sollte der Anspruch auf Auszahlung des Gehalts in eine Darlehensforderung umgewandelt werden. Dafür ist mit dem mitarbeitenden Ehegatten zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ein Darlehensvertrag in Höhe des zur Auszahlung anstehenden Gehalts zu schließen. Für die steuerliche Wirksamkeit ist aber zwingend darauf zu achten, dass der Inhalt fremdüblich ist. Dies betrifft etwa die Vereinbarungen zu den Rückzahlungsmodalitäten sowie zu der Verzinsung. Für eine wasserdichte Vereinbarung empfiehlt sich, den Rat des Steuerberaters einzuholen.