Wenn bei längerfristigem krankheitsbedingtem Ausfall von Mitarbeitern Ersatzkräfte eingestellt werden müssen: Vom Inhalt des befristeten Arbeitsvertrages hängt es ab, wie viel Einzelhändlern die Krankheitsvertretung am Ende kostet. Als Hauptproblem erweist sich in der Praxis die Ungewissheit über den Zeitpunkt der vollen Genesung des erkrankten Mitarbeiters. Eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrages ist damit faktisch nicht möglich, wenn mehrere Verlängerungen vermieden werden sollen.
Was Arbeitsrechtsexperten für einen solchen Fall empfehlen, um die Beschäftigung der Ersatzkraft wirklich auf das zeitlich notwendige Maß zu begrenzen: Im Arbeitsvertrag eine Zweckbefristung aufnehmen, die deutlich macht, dass die Ersatzkraft bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des erkrankten Mitarbeiters im Betrieb beschäftigt ist.
Formulierungsbeispiel: „Herr/Frau … (Name) wird befristet eingestellt. Er/sie soll den erkrankten Mitarbeiter … (Name) vertreten. Das Arbeitsverhältnis endet an dem Tag, an dem der/die vertretene Mitarbeiter(in) … (Name) wieder mit seiner/ihrer Tätigkeit in der Firma beginnt oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
Arbeitgeber sollten aber die gesetzlichen Vorgaben bei einer Zweckbefristung beachten. Damit die Vertretung auch taggenau ausscheidet, ist die Ersatzkraft mindestens zwei Wochen vorher darüber aufzuklären, dass der dem Befristungsvertrag zugrunde liegende Zweck erreicht ist. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Beginn des Fristlaufs ist der Zeitpunkt, zu dem die Information den Mitarbeiter erreicht. Ratsam ist, dass Schriftstück am besten persönlich zu übergeben und sich den Empfang mit Datum quittieren zu lassen.