Verträge zwischen Angehörigen unterliegen besonderen Regeln. Ein ganz entscheidender Punkt ist der so genannte Fremdvergleich. In diesem Sinne segnet der Fiskus solche Verträge nur ab, wenn diese mit denselben Inhalten auch genauso zwischen fremden Dritten abgeschlossen worden wären. Des Weiteren – und darauf wird penibel geachtet – müssen die vertraglich festgelegten Vereinbarungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Hieran hapert es aber vielfach in der Praxis, besonders bei Mietverhältnissen. Bei solchen unter Verwandten zählen allein harte Fakten.
Zwar bedeutet nicht gleich jede kleine Abweichung von vereinbarten Inhalten das steuerliche Aus. Dennoch sollte unbedingt sichergestellt sein, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Welche das sind, erfahren Sie in der neuesten Ausgabe des BBE CHEF-TELEGRAMM Handel Spezial.