Wenn im Betrieb Familienangehörige mitarbeiten, ist Unternehmern die Aufmerksamkeit des Fiskus sicher. Den Antrieb gibt der latente Verdacht auf verdeckte Steuersparmodelle. Davon sind die Finanzbeamten nicht abzubringen; auch nicht durch die Tatsache, dass die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung mögliche Steuervorteile oftmals überkompensieren.
Die Inhalte der Arbeitsverträge und die konkreten Arbeitsbedingungen werden deshalb immer genau unter die Lupe genommen. Wer hier alles richtig macht, hat zumindest eine erste wichtige Hürde genommen. Maßstab ist, dass sämtliche Regelungen dem so genannten Fremdvergleich standhalten müssen. Konkret heißt das, dass ein Arbeitsvertrag mit diesem Inhalt bei vergleichbaren Aufgaben auch fremde Arbeitnehmer erhalten.
Ein hier zwingend auch zu beachtender Aspekt ist die Probezeit. Denn bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beginnt die Kontrolle der Beamten bereits dann, wenn sich der Angehörigen-Mitarbeiter in der Einstiegsphase befindet. Vereinbaren Chefs üblicherweise mit fremden Arbeitnehmern eine Probezeit, sollten sie das grundsätzlich auch mit den Angehörigen so halten. Wer davon abweichen will, sollte für den Eventualfall unbedingt gute Gründe zur Hand haben. Etwa, dass die Probezeit entbehrlich ist, weil der Betreffende schon häufiger für das Geschäft gearbeitet und somit bereits seine persönliche und fachliche Qualifikation ausreichend unter Beweis gestellt hat.