Arbeitgeber müssen jetzt bei ihren Mini-Jobbern neben der Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) an die Mini-Jobzentrale übermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale gezahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse vorgenommen wird. Bei der Datenübermittlung ist außerdem die Art der Versteuerung anzugeben. Liegt die Steuer-ID noch nicht vor, sollte diese daher schnellstmöglich bei den Mitarbeitern abgefragt werden.
Weitere Neuerungen: a) Unternehmer müssen in der Meldung zur Sozialversicherung Angaben zum Krankenversicherungsschutz ihrer kurzfristig Beschäftigten (maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr beschäftigt) machen — b) Nach der Anmeldung der kurzfristig Beschäftigten erhalten Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale eine Rückmeldung zu etwaigen Vorbeschäftigungszeiten des Mitarbeiters —