Stellen Sie sicher, dass nur so viele Mitarbeiter wie nötig Zugriff auf die Kassen haben. Hierdurch ersparen Sie sich Ärger für den Fall, dass Fehlbestände auftreten. Können potenziell mehrere Mitarbeiter für das Defizit verantwortlich sein, stellt sich regelmäßig die Frage, wie Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Soll ein bestimmter Mitarbeiter in die Haftung genommen werden, setzt das voraus, dass Unternehmer genau darlegen und nachweisen können, dass der betreffende Arbeitnehmer den Fehlbestand verursacht hat. Dafür wäre zu beweisen, dass ausschließlich er alleine über die betreffende Sache verfügen konnte bzw. grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Spiel waren.
Dieses komplizierte Beweisverfahren können Sie sich ersparen. Die Lösung: Sie nehmen im Arbeitsvertrag der für einen bestimmten Arbeitsbereich verantwortlichen Mitarbeiter eine Haftungsklausel auf. Diese so genannte Mankoabrede garantiert, dass Sie diesen Mitarbeiter bereits auch ohne nachgewiesenes Verschulden in die Haftung nehmen können. Hierfür erhält er zusätzlich zu seinem regulären Arbeitsentgelt eine Mankovergütung.
Für die Umsetzung zu beachten: 1. Von der Höhe des Mankogeldes hängt es letztlich ab, in welchem Umfang Sie einen Mitarbeiter in die Haftung nehmen können. Der Haftungsbetrag des Mitarbeiters darf die Summe der gezahlten Mankogelder nicht übersteigen. Hinweis: Beträgt das Mankogeld monatlich maximal 16 Euro, kann es steuer- und beitragsfrei an den Mitarbeiter ausgezahlt werden — 2. Der Zeitraum, für den der jeweilige Mitarbeiter haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, ist individuell im Arbeitsvertrag vereinbar —
Einen Formulierungsvorschlag für eine Mankovereinbarung enthält die neueste Ausgabe des BBE CHEF-TELEGRAMM Handel Spezial.