Die Corona-Epidemie stellt Arbeitgeber und Beschäftigte vor viele neue Herausforderungen. So beschäftigen vor allem auch Themen rund um die Arbeit und speziell zur Lohnfortzahlung aktuell viele Chefs. Zu häufig gestellten Fragen haben wir Ihnen wesentliche Informationen zusammengestellt.
1. Telearbeit: Darauf gibt es keinen gesetzlichen Anspruch; sie muss daher immer mit den Mitarbeitern abgestimmt werden, sofern es im Arbeits-/Tarifvertrag nicht ohnehin dafür eine Option gibt —
2. Corona-Infektion: Im Fall einer Infektion mit dem Virus gelten für Arbeitnehmer die üblichen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wurde dem Mitarbeiter die Berufsausübung behördlich untersagt, kommt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage —
3. Verdachtsfälle: Bleiben Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf eigene Infektion oder bei einem Angehörigen zu Hause, weil sie eine Ansteckung im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit fürchten, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ausnahme: Sie haben mit ihnen anderes vereinbart —
4. Kinderbetreuung: Infolge der Schließung von Kitas und Schulen gibt es eine Entschädigungsregelung für Arbeitnehmer, wenn es keine alternative zumutbare Betreuung für ihre Kinder gibt. Arbeitgeber können bei der Landesbehörde einen Erstattungsanspruch in Höhe von 67 Prozent stellen. Gezahlt wird für maximal sechs Wochen. Wichtig: Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben (z. B. Nutzung von Urlaub-/Arbeitszeitkonten, Home-Office). Überdies gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld (s. nachstehend) vor.
5. Kurzarbeitergeld (Kug): Statt bisher 30 Prozent betroffener Arbeitnehmer besteht der Anspruch nun bereits dann, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Die Arbeitsagentur übernimmt die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden jetzt zu hundert Prozent. Trotz dieser Erleichterungen haben Arbeitgeber für die Gewährung von Kug weiterhin bestimmte Anforderungen zu berücksichtigen. Welche das sind sowie weitere Aspekte zum Arbeitsrecht können Sie in der aktuellen Ausgabe des BBE Chef-Telegramm Handel Spezial nachlesen. Diese enthält darüber hinaus Übersichten mit Empfehlungen zu wesentlichen finanziellen Hilfen und steuerlichen Erleichterungen für Unternehmer in der Corona-Krise.
Welche das sind sowie weitere Aspekte zum Arbeitsrecht können Sie in der aktuellen Ausgabe des BBE Chef-Telegramm Handel Spezial nachlesen. Diese enthält darüber hinaus Übersichten mit Empfehlungen zu wesentlichen finanziellen Hilfen und steuerlichen Erleichterungen für Unternehmer in der Corona-Krise.