Von der Investition in qualifizierte Fortbildungsmaßnahmen des Teams müssen auch Arbeitgeber etwas haben. Etwa, wenn es um Qualifizierungen im Zusammenhang mit der zunehmenden Digitalisierung geht. Der Betrieb sollte zumindest eine gewisse Zeit vom erweiterten Wissen und Können der Mitarbeiter profitieren. Da niemand unmittelbar zum längerfristigen Verbleiben im Unternehmen gezwungen werden kann:
Eine zumindest psychologische Hürde lässt sich mit vertraglich verankerten Rückzahlungsklauseln aufbauen. Diese gelten für den Fall, wenn Mitarbeiter nach Fortbildungsende nicht eine bestimmte Zeit im Betrieb verbleiben. Aufgrund der Klauseln sind die Mitarbeiter bei vorzeitigem Ausscheiden verpflichtet, die von der Firma getragenen Fortbildungskosten anteilig zu erstatten. Die Wirksamkeit solcher Klauseln hat das Bundesarbeitsgericht aber von mehreren Bedingungen abhängig gemacht.
Welche das sind, lesen Sie dazu die neueste Ausgabe des BBE Chef-Telegramm Handel Spezial.